THG-Prämie für Ladesäulen / Ladepunkte

Erschließe zusätzliche Erlöse aus deinem öffentlichen Ladestrom

  • Tatsächlich abgegebene Kilowattstunden Pauschalen
  • Prüfung von Betreiberstatus, BNetzA-Meldung und EVSE-IDs
  • Zentrale Abwicklung mit festem Ansprechpartner
INSTADRIVE THG Service Award
THG Sicherheit

THG-Prämie Ladepunkte / Ladesäulen

  • Tatsächlich abgegebene Kilowattstunden statt Pauschalen
  • Prüfung von Betreiberstatus, BNetzA-Meldung und EVSE-IDs
  • Zentrale Abwicklung mit festem Ansprechpartner
THG Prämie Ladesäulen Ladepunkte Beratungstermin
THG Prämie Ladesäulen Ladepunkte Beratungstermin

THG-Prämie für Ladesäulen und öffentliche Ladepunkte


In diesem Artikel
 
Erschließe zusätzliche Erlöse aus deinem öffentlichen Ladestrom

Du betreibst öffentlich zugängliche AC- oder DC-Ladepunkte? Dann können die dort nachweislich an Elektrofahrzeuge abgegebenen Strommengen für die THG-Quote angerechnet und vermarktet werden.

INSTADRIVE prüft deine Ladepunkt- und Betreiberdaten, bündelt die gemessenen Strommengen und übernimmt die Abwicklung bis zur Vermarktung.

  • Tatsächlich abgegebene Kilowattstunden statt pauschaler Fahrzeugwerte
  • Für einzelne Standorte und größere Ladenetze
  • Prüfung von Betreiberstatus, BNetzA-Meldung und EVSE-IDs
  • Zentrale Abwicklung mit festem Ansprechpartner
Dein Ladestrom hat einen zusätzlichen Marktwert

Anrechenbar ist elektrischer Strom, der an öffentlich zugänglichen Ladepunkten zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommen wurde.

Für die Berechnung wird die tatsächlich abgegebene Strommenge herangezogen. Anders als bei nicht öffentlichem Laden gibt es für öffentliche Ladepunkte keinen pauschalen Fahrzeugwert.

Erfasst werden können grundsätzlich Strommengen aus:

  • öffentlichen AC-Ladepunkten,
  • öffentlichen DC- und HPC-Ladepunkten,
  • Ladeparks,
  • Kundenparkplätzen,
  • Parkhäusern,
  • öffentlich nutzbaren Ladepunkten an Unternehmensstandorten,
  • kommunaler Ladeinfrastruktur,
  • öffentlich zugänglichen Ladepunkten im Handel, in der Gastronomie oder an Freizeiteinrichtungen.

Voraussetzung ist immer, dass der Ladepunkt rechtlich als öffentlich zugänglich gilt und die abgegebene Strommenge belastbar nachgewiesen werden kann.

Wer ist berechtigt, die Strommengen eines Ladepunkts einzureichen?

Berechtigt ist der Betreiber des Ladepunkts oder eine von ihm bestimmte Person beziehungsweise ein beauftragtes Unternehmen.

Betreiber ist nicht automatisch der Eigentümer der Hardware oder der Grundstückseigentümer. Maßgeblich ist, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse den bestimmenden Einfluss auf den Betrieb ausübt.

Typische Merkmale des Betreibers sind:

  • Verantwortung für Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit,
  • Organisation von Wartung und Reparatur,
  • Einbindung in Stromversorgung und Netzanschluss,
  • Festlegung der Nutzungsbedingungen,
  • Verantwortung für den operativen Ladebetrieb.

Auch bei Contracting-, Pacht- oder White-Label-Modellen muss deshalb vor der Einreichung eindeutig geklärt werden, welche Gesellschaft als Ladepunktbetreiber auftritt.

THG Prämie Ladesäulen Ladepunkte Beratungstermin
THG Prämie Ladesäulen Ladepunkte Beratungstermin
Muss der Betreiber Eigentümer der Ladesäule sein?

Nein. Eigentum und Betreiberstellung können auseinanderfallen.

Ein Unternehmen kann Ladepunkte betreiben, obwohl die Hardware einem Immobilienunternehmen, einer Kommune, einem Leasinggeber oder einem Infrastrukturinvestor gehört. Umgekehrt ist der Eigentümer nicht automatisch berechtigt, die THG-Erlöse geltend zu machen, wenn ein anderes Unternehmen den Ladebetrieb verantwortlich steuert.

Bei mehreren beteiligten Parteien sollte der THG-Anspruch im Betreiber-, Pacht- oder Dienstleistungsvertrag eindeutig geregelt sein.

Wann gilt ein Ladepunkt als öffentlich zugänglich?

Ein Ladepunkt gilt grundsätzlich als öffentlich zugänglich, wenn der dazugehörige Stellplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich genutzt werden kann.

Entscheidend ist nicht, ob der Ladepunkt auf öffentlichem oder privatem Grund steht. Auch Ladepunkte auf privaten Kundenparkplätzen, in Parkhäusern oder vor Geschäftshäusern können öffentlich zugänglich sein.

Nicht öffentlich ist ein Ladepunkt regelmäßig dann, wenn die Nutzung ausschließlich einem individuell bestimmten und abgrenzbaren Personenkreis vorbehalten ist. Dazu gehören beispielsweise ausschließlich namentlich bekannte Mitarbeiter oder fest zugeordnete Nutzer.

Sind Ladepunkte auf einem Kundenparkplatz öffentlich?

In der Regel ja, sofern der Parkplatz und die Ladepunkte grundsätzlich allen Kunden beziehungsweise Besuchern offenstehen.

Der Nutzerkreis „Kunden“ ist nicht individuell festgelegt, sondern nur durch ein allgemeines Merkmal bestimmt. Ein Ladepunkt vor einem Supermarkt, Einkaufszentrum, Autohaus, Restaurant oder Geschäft kann daher auch dann öffentlich zugänglich sein, wenn er sich auf Privatgrund befindet.

Eine Registrierung, App-Nutzung, Ladekarte oder vorherige Anmeldung schließt die öffentliche Zugänglichkeit nicht automatisch aus.

Sind Mitarbeiter-Ladepunkte öffentlich zugänglich?

Ladepunkte, die ausschließlich von Mitarbeitern eines oder mehrerer Unternehmen genutzt werden dürfen, gelten grundsätzlich nicht als öffentlich zugänglich.

Der Nutzerkreis ist in diesem Fall individuell bestimmbar. Die tatsächlich abgegebenen Kilowattstunden können daher nicht wie öffentlicher Ladestrom nach § 6 der 38. BImSchV gemeldet werden.

Für die rein batterieelektrischen Firmenfahrzeuge kann stattdessen eine fahrzeugbezogene THG-Anrechnung über den jeweiligen Halter infrage kommen. Dabei wird nicht die tatsächlich geladene Strommenge, sondern ein gesetzlicher Schätzwert je Fahrzeugklasse verwendet.

THG Prämie Ladesäulen Ladepunkte Beratungstermin
THG Prämie Ladesäulen Ladepunkte Beratungstermin
Schließen eingeschränkte Öffnungszeiten eine THG-Anrechnung aus?

Nein. Ein öffentlicher Ladepunkt muss nicht rund um die Uhr erreichbar sein.

Öffnungszeiten eines Geschäfts, Parkhauses oder Betriebsgeländes stehen der öffentlichen Zugänglichkeit grundsätzlich nicht entgegen. Der Ladepunkt muss während der verfügbaren Zeiten jedoch ausreichend lange nutzbar sein, damit ein realistischer Ladevorgang möglich ist.

Bei AC-Ladepunkten ist zu berücksichtigen, dass Fahrzeuge häufig mehrere Stunden am Ladepunkt stehen. Sehr kurze oder rein theoretische Zugangsfenster können deshalb problematisch sein.

Muss das Laden kostenpflichtig sein?

Nein. Auch kostenlos abgegebener Ladestrom kann grundsätzlich berücksichtigt werden.

Für die THG-Anrechnung ist nicht entscheidend, ob der Nutzer für den Ladevorgang bezahlt. Maßgeblich sind die öffentliche Zugänglichkeit, die Verwendung des Stroms in Elektrofahrzeugen und die ordnungsgemäße Erfassung der abgegebenen Energiemenge.

Kostenloses Laden befreit den Betreiber jedoch nicht von den Anforderungen an Messung, Dokumentation und Betreiberzuordnung.

Müssen die Ladepunkte bei der Bundesnetzagentur registriert sein?

Ja. Öffentlich zugängliche Ladepunkte sind bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen.

Für die THG-Anrechnung muss der Ladepunkt von der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sein oder es muss eine Zustimmung zur Veröffentlichung vorliegen. Die Meldung dient dem Umweltbundesamt als Nachweis dafür, dass es sich tatsächlich um einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt handelt.

Auch spätere Änderungen müssen gepflegt werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Betreiberwechsel,
  • Außerbetriebnahmen,
  • Änderungen der Zahl der Ladepunkte,
  • technisch relevante Umbauten,
  • Änderungen von Standort- oder Betreiberdaten.

Die Verantwortung für eine korrekte Anzeige verbleibt beim Betreiber, auch wenn ein Dienstleister die Meldung übernimmt.

THG Prämie Ladesäulen Ladepunkte Beratungstermin
THG Prämie Ladesäulen Ladepunkte Beratungstermin
Können auch öffentliche Ladepunkte berücksichtigt werden?

Ja, aber über ein anderes Verfahren.

Für reine Elektrofahrzeuge wird beim nicht-öffentlichen Laden mit einem pauschalen Schätzwert pro Fahrzeug gearbeitet. Bei öffentlich zugänglichen Ladepunkten werden dagegen die tatsächlich abgegebenen Strommengen betrachtet. Dafür gelten zusätzliche Anforderungen an Registrierung, Messung und Dokumentation.

Betreibst du neben deiner Fahrzeugflotte öffentlich zugängliche Ladepunkte, sollte geprüft werden, ob auch diese Strommengen separat in die THG-Vermarktung einbezogen werden können.

Welche Identifikationsnummern werden für die Einreichung benötigt?

Für jeden Ladepunkt muss seit der gesetzlichen Änderung 2026 eine vollständige und eindeutige EVSE-ID angegeben werden.

Erforderlich sind:

  • die EVSE Operator ID des Betreibers,
  • die vollständige EVSE-ID jedes einzelnen Ladepunkts beziehungsweise Power Outlets.

Die EVSE-ID muss den jeweiligen Ladepunkt eindeutig identifizieren und den Vorgaben der zuständigen ID-Registrierungsorganisation entsprechen.

Eine interne Stationsnummer, Seriennummer oder Backend-ID ersetzt die vollständige EVSE-ID nicht.

Welche Messanforderungen gelten für die Strommengen?

Gemeldet werden dürfen nur Strommengen, die mess- und eichrechtskonform ermittelt wurden.

Die Erfassung muss insbesondere gewährleisten, dass:

  • die abgegebene Energiemenge in Kilowattstunden nachvollziehbar ist,
  • geeignete und fristgerecht geeichte Messgeräte verwendet werden,
  • Messwerte manipulationssicher erfasst und gespeichert werden,
  • die Werte einem konkreten Ladepunkt und Zeitraum zugeordnet werden können,
  • die Daten für eine Prüfung nachvollziehbar bereitstehen.

Der Ladepunktbetreiber muss die Mess- und Eichrechtskonformität gegenüber dem Antragsteller bestätigen. Diese Erklärung ist vom einreichenden Unternehmen für drei Jahre aufzubewahren.

THG Prämie Ladesäulen Ladepunkte Beratungstermin
THG Prämie Ladesäulen Ladepunkte Beratungstermin
Können Daten direkt aus dem Ladebackend übernommen werden?

Grundsätzlich ja, sofern die exportierten Daten vollständig, eindeutig und mit den Anforderungen der THG-Einreichung kompatibel sind.

Entscheidend ist nicht allein, dass ein Backend einen Jahresreport erzeugen kann. Jede Strommenge muss dem richtigen Betreiber, Ladepunkt, Standort, Messzeitraum und der vollständigen EVSE-ID zugeordnet werden können.

Vor der ersten Einreichung sollte deshalb geprüft werden:

  • Welche Ebene bildet der Export ab: Standort, Ladesäule, Ladepunkt oder Ladesession?
  • Sind EVSE-IDs vollständig enthalten?
  • Werden Brutto-, Netto- oder abgerechnete Strommengen ausgegeben?
  • Sind Stornierungen, Testladungen und technische Verbräuche abgegrenzt?
  • Lassen sich Betreiberwechsel oder Inbetriebnahmen unterjährig trennen?
  • Entsprechen die zugrunde liegenden Messwerte dem Mess- und Eichrecht?

INSTADRIVE stimmt das erforderliche Datenformat vor der Übermittlung mit dir ab.

Können mehrere Ladepunkte oder Standorte gemeinsam eingereicht werden?

Ja. Strommengen aus mehreren öffentlichen Ladepunkten können gebündelt werden.

Das gilt auch für Ladepunkte an unterschiedlichen Standorten. Voraussetzung ist, dass Betreiberzuordnung, EVSE-IDs und Messwerte je Ladepunkt nachvollziehbar bleiben.

Bei Ladeinfrastruktur mehrerer Gesellschaften müssen die Betreiberverhältnisse getrennt dokumentiert werden. Ein gemeinsames technisches Backend oder eine gemeinsame Marke bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Strommengen demselben Betreiber zuzurechnen sind.

THG Prämie Ladesäulen Ladepunkte Beratungstermin
THG Prämie Ladesäulen Ladepunkte Beratungstermin
Können Strommengen verschiedener Betreiber gemeinsam vermarktet werden?

Ja. Das Pooling von Strommengen ist ausdrücklich vorgesehen.

Mehrere Betreiber können einen spezialisierten Dienstleister bestimmen, der die Strommengen bündelt, beim Umweltbundesamt bescheinigen lässt und anschließend an ein quotenverpflichtetes Unternehmen überträgt. Dadurch lassen sich auch kleinere Ladepunktportfolios wirtschaftlich in den THG-Handel integrieren.

Die Beauftragung muss vor der Einreichung eindeutig geregelt sein. Nach erfolgter Antragstellung kann der für die Bescheinigung bestimmte Dritte nicht mehr ausgetauscht werden.

Was gilt bei einem Betreiberwechsel?

Bei einem unterjährigen Betreiberwechsel müssen Strommengen und Betriebszeiträume eindeutig voneinander abgegrenzt werden.

Der bisherige Betreiber kann nur die Strommengen geltend machen, die während seines Betreiberzeitraums abgegeben wurden. Gleiches gilt für den neuen Betreiber ab dem tatsächlichen Übergang des Ladebetriebs.

Dafür sollten mindestens dokumentiert werden:

  • Datum und Uhrzeit des Betreiberwechsels,
  • Zählerstand zum Übergabezeitpunkt,
  • betroffene EVSE-IDs,
  • Meldung des Wechsels an die Bundesnetzagentur,
  • vertragliche Zuordnung der THG-Rechte,
  • Strommengen vor und nach dem Übergang.

Eine klare Übergabedokumentation verhindert, dass dieselben Strommengen von zwei Parteien beansprucht werden.

Können Ladepunkte berücksichtigt werden, die erst im Laufe des Jahres in Betrieb gehen?

Ja. Auch unterjährig in Betrieb genommene Ladepunkte können berücksichtigt werden.

Gemeldet wird ausschließlich die tatsächlich im betreffenden Verpflichtungsjahr abgegebene Strommenge. Der Zeitraum ist anzugeben, wenn er nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst.

Dasselbe gilt für vorübergehend oder dauerhaft außer Betrieb genommene Ladepunkte.

Können dieselben Strommengen bei mehreren THG-Anbietern eingereicht werden?

Nein. Eine Strommenge darf nicht mehrfach für die THG-Quote geltend gemacht werden.

Bei Ladepunktportfolios mit mehreren Dienstleistern, Backendpartnern, Eigentümern oder Betreibergesellschaften sollte deshalb vor der Einreichung eindeutig geklärt werden:

  • Wer besitzt den Anspruch?
  • Welcher Dienstleister wurde beauftragt?
  • Welche EVSE-IDs sind von der Beauftragung erfasst?
  • Für welchen Zeitraum gilt die Vereinbarung?
  • Wurde bereits eine Meldung vorgenommen?

Die Zuordnung sollte nicht nur auf Standortebene, sondern auf Ebene der einzelnen EVSE-ID dokumentiert werden.

THG Prämie Ladesäulen Ladepunkte Beratungstermin
THG Prämie Ladesäulen Ladepunkte Beratungstermin
Wird jede geladene Kilowattstunde automatisch anerkannt?

Nein. Nicht jeder im Backend ausgewiesene Verbrauch ist automatisch THG-fähiger Ladestrom.

Vor der Einreichung müssen insbesondere ausgeschlossen oder geklärt werden:

  • Strommengen nicht öffentlicher Ladepunkte,
  • Eigen- und Stand-by-Verbräuche der Ladeinfrastruktur,
  • technische Test- oder Wartungsvorgänge,
  • nicht eindeutig zuordenbare Messwerte,
  • Zeiträume außerhalb der Betreiberverantwortung,
  • bereits anderweitig gemeldete Mengen,
  • Daten aus nicht mess- und eichrechtskonformer Erfassung.

Entscheidend ist die Energiemenge, die nachweislich zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommen wurde.

Wird selbst erzeugter Solar- oder Windstrom besser angerechnet?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann für direkt bezogenen Strom aus Sonne oder Wind ein anderer, niedrigerer THG-Emissionswert als für den durchschnittlichen deutschen Strommix berücksichtigt werden.

Dafür reicht ein Ökostromtarif oder der Erwerb von Herkunftsnachweisen nicht aus.

Erforderlich ist insbesondere, dass:

  • der Strom direkt aus einer Solar- oder Windenergieanlage stammt,
  • Erzeugungsanlage und Ladepunkte hinter demselben Netzverknüpfungspunkt liegen,
  • Direktbezug und Ladeverbrauch zeitgleich im 15-Minuten-Intervall nachgewiesen werden,
  • die erforderlichen Messstellen und Messdaten vorhanden sind,
  • Netzstrom und direkt bezogener EE-Strom sauber getrennt werden.

Erfüllt nur ein Teil der Strommenge diese Voraussetzungen, kann auch nur dieser Anteil gesondert bewertet werden.

Reicht ein Ökostromliefervertrag für die bessere Anrechnung aus?

Nein. Ein Ökostromvertrag allein weist nicht nach, dass der geladene Strom zeitgleich direkt aus einer konkreten Wind- oder Solaranlage bezogen wurde.

Ohne den geforderten technischen und messtechnischen Direktnachweis wird grundsätzlich der Emissionswert des deutschen Strommixes verwendet.

Für Ladeparks mit eigener Photovoltaikanlage sollte daher frühzeitig geprüft werden, ob Messkonzept, Netzverknüpfungspunkt und 15-Minuten-Werte die Voraussetzungen erfüllen.

Fallen Gebühren des Umweltbundesamtes an?

Ja. Für Anträge, die seit dem 17. April 2026 beim Umweltbundesamt eingehen, werden Gebühren erhoben.

Der Gebührenrahmen liegt aktuell zwischen 94,60 Euro und 6.500 Euro. Die konkrete Höhe richtet sich nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand. Eine hohe Qualität und Vollständigkeit der eingereichten Daten kann den Prüfungsaufwand beeinflussen.

Wie diese Gebühren im Angebot von INSTADRIVE berücksichtigt werden, wird vor der Beauftragung transparent vereinbart.

THG Prämie Ladesäulen Ladepunkte Beratungstermin
THG Prämie Ladesäulen Ladepunkte Beratungstermin
Wann erfolgt die Auszahlung?

Vor der Auszahlung müssen die Strommengen geprüft, beim Umweltbundesamt eingereicht, bescheinigt und am THG-Markt vermarktet werden. Der zeitliche Ablauf hängt daher auch von der Datenqualität, der behördlichen Bearbeitung und dem gewählten Vertragsmodell ab.

Im individuellen Angebot erhältst du eine klare Regelung zu:

  • Vergütung pro anerkannter Strommenge,
  • Auszahlungszeitpunkt,
  • Umgang mit abgelehnten oder gekürzten Mengen,
  • behördlichen Gebühren,
  • Laufzeit und Folgejahren.
Welche Ladepunktbetreiber können ihre Strommengen über INSTADRIVE vermarkten?

Die Abwicklung eignet sich unter anderem für:

  • Charge Point Operator und Full-Service-Provider,
  • Energieversorger und Stadtwerke,
  • Kommunen und kommunale Betriebe,
  • Handelsunternehmen und Einkaufszentren,
  • Immobilienunternehmen und Parkraumbetreiber,
  • Hotels, Gastronomie und Freizeiteinrichtungen,
  • Tankstellen und Autohöfe,
  • Autohäuser und Werkstattketten,
  • Flottenbetreiber mit teilweise öffentlicher Ladeinfrastruktur,
  • Unternehmen mit mehreren öffentlich zugänglichen Standorten,
  • Betreiber von AC-, DC- und HPC-Ladenetzen.

Entscheidend ist nicht die Größe des Netzes, sondern ob Betreiberstatus, öffentliche Zugänglichkeit und Strommengen belastbar nachgewiesen werden können.

Warum die Datenprüfung vor der Vermarktung entscheidend ist

Die Anerkennung hängt an der Qualität der Daten:

  • Stimmt der eingetragene Betreiber?
  • Ist der Ladepunkt bei der Bundesnetzagentur gemeldet?
  • Liegt die vollständige EVSE-ID vor?
  • Wurde die Strommenge mess- und eichrechtskonform erfasst?
  • Ist der Messzeitraum eindeutig?
  • Wurden Betreiberwechsel sauber getrennt?
  • Wurde dieselbe Menge noch nicht anderweitig eingereicht?

INSTADRIVE prüft diese Punkte vor der Meldung und stimmt offene Fälle mit dir ab. So werden Unklarheiten nicht erst im behördlichen Verfahren sichtbar.

Fazit: THG-Erlöse aus Ladestrom professionell nutzen

Öffentlich zugängliche Ladepunkte können neben dem eigentlichen Ladeumsatz einen zusätzlichen THG-Erlös erwirtschaften. Entscheidend ist allerdings nicht allein die abgegebene Strommenge. Betreiberstatus, öffentliche Zugänglichkeit, EVSE-IDs, BNetzA-Meldung und Messdaten müssen vollständig und eindeutig dokumentiert sein.

INSTADRIVE übernimmt die Prüfung, bündelt die anrechenbaren Strommengen und begleitet die Abwicklung bis zur Vermarktung. Das gilt für einzelne Ladepunkte ebenso wie für mehrere Standorte, Betreibergesellschaften oder größere Ladenetze.

So wird aus technisch erfassten Kilowattstunden ein nachvollziehbar abgerechneter zusätzlicher Erlös.

THG Prämie Ladesäulen Ladepunkte Beratungstermin
THG Prämie Ladesäulen Ladepunkte Beratungstermin

INSTADRIVE kann mehr als THG-Prämie

Während viele Anbieter nur THG-Quoten handeln, begleitet dich INSTADRIVE durch die gesamte Welt der Elektromobilität: THG-Prämie sichern, E-Auto im Abo fahren oder geprüfte gebrauchte Elektroautos online kaufen.

INSTADRIVE E-Auto Abo
ecarso - gebrauchte E-Autos online kaufen
THG-Prämie für elektrische Fahrzeuge