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Du betreibst öffentlich zugängliche AC- oder DC-Ladepunkte? Dann können die dort nachweislich an Elektrofahrzeuge abgegebenen Strommengen für die THG-Quote angerechnet und vermarktet werden.
INSTADRIVE prüft deine Ladepunkt- und Betreiberdaten, bündelt die gemessenen Strommengen und übernimmt die Abwicklung bis zur Vermarktung.
Anrechenbar ist elektrischer Strom, der an öffentlich zugänglichen Ladepunkten zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommen wurde.
Für die Berechnung wird die tatsächlich abgegebene Strommenge herangezogen. Anders als bei nicht öffentlichem Laden gibt es für öffentliche Ladepunkte keinen pauschalen Fahrzeugwert.
Erfasst werden können grundsätzlich Strommengen aus:
Voraussetzung ist immer, dass der Ladepunkt rechtlich als öffentlich zugänglich gilt und die abgegebene Strommenge belastbar nachgewiesen werden kann.
Berechtigt ist der Betreiber des Ladepunkts oder eine von ihm bestimmte Person beziehungsweise ein beauftragtes Unternehmen.
Betreiber ist nicht automatisch der Eigentümer der Hardware oder der Grundstückseigentümer. Maßgeblich ist, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse den bestimmenden Einfluss auf den Betrieb ausübt.
Typische Merkmale des Betreibers sind:
Auch bei Contracting-, Pacht- oder White-Label-Modellen muss deshalb vor der Einreichung eindeutig geklärt werden, welche Gesellschaft als Ladepunktbetreiber auftritt.


Nein. Eigentum und Betreiberstellung können auseinanderfallen.
Ein Unternehmen kann Ladepunkte betreiben, obwohl die Hardware einem Immobilienunternehmen, einer Kommune, einem Leasinggeber oder einem Infrastrukturinvestor gehört. Umgekehrt ist der Eigentümer nicht automatisch berechtigt, die THG-Erlöse geltend zu machen, wenn ein anderes Unternehmen den Ladebetrieb verantwortlich steuert.
Bei mehreren beteiligten Parteien sollte der THG-Anspruch im Betreiber-, Pacht- oder Dienstleistungsvertrag eindeutig geregelt sein.
Ein Ladepunkt gilt grundsätzlich als öffentlich zugänglich, wenn der dazugehörige Stellplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich genutzt werden kann.
Entscheidend ist nicht, ob der Ladepunkt auf öffentlichem oder privatem Grund steht. Auch Ladepunkte auf privaten Kundenparkplätzen, in Parkhäusern oder vor Geschäftshäusern können öffentlich zugänglich sein.
Nicht öffentlich ist ein Ladepunkt regelmäßig dann, wenn die Nutzung ausschließlich einem individuell bestimmten und abgrenzbaren Personenkreis vorbehalten ist. Dazu gehören beispielsweise ausschließlich namentlich bekannte Mitarbeiter oder fest zugeordnete Nutzer.
In der Regel ja, sofern der Parkplatz und die Ladepunkte grundsätzlich allen Kunden beziehungsweise Besuchern offenstehen.
Der Nutzerkreis „Kunden“ ist nicht individuell festgelegt, sondern nur durch ein allgemeines Merkmal bestimmt. Ein Ladepunkt vor einem Supermarkt, Einkaufszentrum, Autohaus, Restaurant oder Geschäft kann daher auch dann öffentlich zugänglich sein, wenn er sich auf Privatgrund befindet.
Eine Registrierung, App-Nutzung, Ladekarte oder vorherige Anmeldung schließt die öffentliche Zugänglichkeit nicht automatisch aus.
Ladepunkte, die ausschließlich von Mitarbeitern eines oder mehrerer Unternehmen genutzt werden dürfen, gelten grundsätzlich nicht als öffentlich zugänglich.
Der Nutzerkreis ist in diesem Fall individuell bestimmbar. Die tatsächlich abgegebenen Kilowattstunden können daher nicht wie öffentlicher Ladestrom nach § 6 der 38. BImSchV gemeldet werden.
Für die rein batterieelektrischen Firmenfahrzeuge kann stattdessen eine fahrzeugbezogene THG-Anrechnung über den jeweiligen Halter infrage kommen. Dabei wird nicht die tatsächlich geladene Strommenge, sondern ein gesetzlicher Schätzwert je Fahrzeugklasse verwendet.


Nein. Ein öffentlicher Ladepunkt muss nicht rund um die Uhr erreichbar sein.
Öffnungszeiten eines Geschäfts, Parkhauses oder Betriebsgeländes stehen der öffentlichen Zugänglichkeit grundsätzlich nicht entgegen. Der Ladepunkt muss während der verfügbaren Zeiten jedoch ausreichend lange nutzbar sein, damit ein realistischer Ladevorgang möglich ist.
Bei AC-Ladepunkten ist zu berücksichtigen, dass Fahrzeuge häufig mehrere Stunden am Ladepunkt stehen. Sehr kurze oder rein theoretische Zugangsfenster können deshalb problematisch sein.
Nein. Auch kostenlos abgegebener Ladestrom kann grundsätzlich berücksichtigt werden.
Für die THG-Anrechnung ist nicht entscheidend, ob der Nutzer für den Ladevorgang bezahlt. Maßgeblich sind die öffentliche Zugänglichkeit, die Verwendung des Stroms in Elektrofahrzeugen und die ordnungsgemäße Erfassung der abgegebenen Energiemenge.
Kostenloses Laden befreit den Betreiber jedoch nicht von den Anforderungen an Messung, Dokumentation und Betreiberzuordnung.
Ja. Öffentlich zugängliche Ladepunkte sind bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen.
Für die THG-Anrechnung muss der Ladepunkt von der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sein oder es muss eine Zustimmung zur Veröffentlichung vorliegen. Die Meldung dient dem Umweltbundesamt als Nachweis dafür, dass es sich tatsächlich um einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt handelt.
Auch spätere Änderungen müssen gepflegt werden. Dazu gehören insbesondere:
Die Verantwortung für eine korrekte Anzeige verbleibt beim Betreiber, auch wenn ein Dienstleister die Meldung übernimmt.


Ja, aber über ein anderes Verfahren.
Für reine Elektrofahrzeuge wird beim nicht-öffentlichen Laden mit einem pauschalen Schätzwert pro Fahrzeug gearbeitet. Bei öffentlich zugänglichen Ladepunkten werden dagegen die tatsächlich abgegebenen Strommengen betrachtet. Dafür gelten zusätzliche Anforderungen an Registrierung, Messung und Dokumentation.
Betreibst du neben deiner Fahrzeugflotte öffentlich zugängliche Ladepunkte, sollte geprüft werden, ob auch diese Strommengen separat in die THG-Vermarktung einbezogen werden können.
Für jeden Ladepunkt muss seit der gesetzlichen Änderung 2026 eine vollständige und eindeutige EVSE-ID angegeben werden.
Erforderlich sind:
Die EVSE-ID muss den jeweiligen Ladepunkt eindeutig identifizieren und den Vorgaben der zuständigen ID-Registrierungsorganisation entsprechen.
Eine interne Stationsnummer, Seriennummer oder Backend-ID ersetzt die vollständige EVSE-ID nicht.
Gemeldet werden dürfen nur Strommengen, die mess- und eichrechtskonform ermittelt wurden.
Die Erfassung muss insbesondere gewährleisten, dass:
Der Ladepunktbetreiber muss die Mess- und Eichrechtskonformität gegenüber dem Antragsteller bestätigen. Diese Erklärung ist vom einreichenden Unternehmen für drei Jahre aufzubewahren.


Grundsätzlich ja, sofern die exportierten Daten vollständig, eindeutig und mit den Anforderungen der THG-Einreichung kompatibel sind.
Entscheidend ist nicht allein, dass ein Backend einen Jahresreport erzeugen kann. Jede Strommenge muss dem richtigen Betreiber, Ladepunkt, Standort, Messzeitraum und der vollständigen EVSE-ID zugeordnet werden können.
Vor der ersten Einreichung sollte deshalb geprüft werden:
INSTADRIVE stimmt das erforderliche Datenformat vor der Übermittlung mit dir ab.
Ja. Strommengen aus mehreren öffentlichen Ladepunkten können gebündelt werden.
Das gilt auch für Ladepunkte an unterschiedlichen Standorten. Voraussetzung ist, dass Betreiberzuordnung, EVSE-IDs und Messwerte je Ladepunkt nachvollziehbar bleiben.
Bei Ladeinfrastruktur mehrerer Gesellschaften müssen die Betreiberverhältnisse getrennt dokumentiert werden. Ein gemeinsames technisches Backend oder eine gemeinsame Marke bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Strommengen demselben Betreiber zuzurechnen sind.


Ja. Das Pooling von Strommengen ist ausdrücklich vorgesehen.
Mehrere Betreiber können einen spezialisierten Dienstleister bestimmen, der die Strommengen bündelt, beim Umweltbundesamt bescheinigen lässt und anschließend an ein quotenverpflichtetes Unternehmen überträgt. Dadurch lassen sich auch kleinere Ladepunktportfolios wirtschaftlich in den THG-Handel integrieren.
Die Beauftragung muss vor der Einreichung eindeutig geregelt sein. Nach erfolgter Antragstellung kann der für die Bescheinigung bestimmte Dritte nicht mehr ausgetauscht werden.
Bei einem unterjährigen Betreiberwechsel müssen Strommengen und Betriebszeiträume eindeutig voneinander abgegrenzt werden.
Der bisherige Betreiber kann nur die Strommengen geltend machen, die während seines Betreiberzeitraums abgegeben wurden. Gleiches gilt für den neuen Betreiber ab dem tatsächlichen Übergang des Ladebetriebs.
Dafür sollten mindestens dokumentiert werden:
Eine klare Übergabedokumentation verhindert, dass dieselben Strommengen von zwei Parteien beansprucht werden.
Ja. Auch unterjährig in Betrieb genommene Ladepunkte können berücksichtigt werden.
Gemeldet wird ausschließlich die tatsächlich im betreffenden Verpflichtungsjahr abgegebene Strommenge. Der Zeitraum ist anzugeben, wenn er nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst.
Dasselbe gilt für vorübergehend oder dauerhaft außer Betrieb genommene Ladepunkte.
Nein. Eine Strommenge darf nicht mehrfach für die THG-Quote geltend gemacht werden.
Bei Ladepunktportfolios mit mehreren Dienstleistern, Backendpartnern, Eigentümern oder Betreibergesellschaften sollte deshalb vor der Einreichung eindeutig geklärt werden:
Die Zuordnung sollte nicht nur auf Standortebene, sondern auf Ebene der einzelnen EVSE-ID dokumentiert werden.


Nein. Nicht jeder im Backend ausgewiesene Verbrauch ist automatisch THG-fähiger Ladestrom.
Vor der Einreichung müssen insbesondere ausgeschlossen oder geklärt werden:
Entscheidend ist die Energiemenge, die nachweislich zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommen wurde.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann für direkt bezogenen Strom aus Sonne oder Wind ein anderer, niedrigerer THG-Emissionswert als für den durchschnittlichen deutschen Strommix berücksichtigt werden.
Dafür reicht ein Ökostromtarif oder der Erwerb von Herkunftsnachweisen nicht aus.
Erforderlich ist insbesondere, dass:
Erfüllt nur ein Teil der Strommenge diese Voraussetzungen, kann auch nur dieser Anteil gesondert bewertet werden.
Nein. Ein Ökostromvertrag allein weist nicht nach, dass der geladene Strom zeitgleich direkt aus einer konkreten Wind- oder Solaranlage bezogen wurde.
Ohne den geforderten technischen und messtechnischen Direktnachweis wird grundsätzlich der Emissionswert des deutschen Strommixes verwendet.
Für Ladeparks mit eigener Photovoltaikanlage sollte daher frühzeitig geprüft werden, ob Messkonzept, Netzverknüpfungspunkt und 15-Minuten-Werte die Voraussetzungen erfüllen.
Ja. Für Anträge, die seit dem 17. April 2026 beim Umweltbundesamt eingehen, werden Gebühren erhoben.
Der Gebührenrahmen liegt aktuell zwischen 94,60 Euro und 6.500 Euro. Die konkrete Höhe richtet sich nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand. Eine hohe Qualität und Vollständigkeit der eingereichten Daten kann den Prüfungsaufwand beeinflussen.
Wie diese Gebühren im Angebot von INSTADRIVE berücksichtigt werden, wird vor der Beauftragung transparent vereinbart.


Vor der Auszahlung müssen die Strommengen geprüft, beim Umweltbundesamt eingereicht, bescheinigt und am THG-Markt vermarktet werden. Der zeitliche Ablauf hängt daher auch von der Datenqualität, der behördlichen Bearbeitung und dem gewählten Vertragsmodell ab.
Im individuellen Angebot erhältst du eine klare Regelung zu:
Die Abwicklung eignet sich unter anderem für:
Entscheidend ist nicht die Größe des Netzes, sondern ob Betreiberstatus, öffentliche Zugänglichkeit und Strommengen belastbar nachgewiesen werden können.
Die Anerkennung hängt an der Qualität der Daten:
INSTADRIVE prüft diese Punkte vor der Meldung und stimmt offene Fälle mit dir ab. So werden Unklarheiten nicht erst im behördlichen Verfahren sichtbar.
Öffentlich zugängliche Ladepunkte können neben dem eigentlichen Ladeumsatz einen zusätzlichen THG-Erlös erwirtschaften. Entscheidend ist allerdings nicht allein die abgegebene Strommenge. Betreiberstatus, öffentliche Zugänglichkeit, EVSE-IDs, BNetzA-Meldung und Messdaten müssen vollständig und eindeutig dokumentiert sein.
INSTADRIVE übernimmt die Prüfung, bündelt die anrechenbaren Strommengen und begleitet die Abwicklung bis zur Vermarktung. Das gilt für einzelne Ladepunkte ebenso wie für mehrere Standorte, Betreibergesellschaften oder größere Ladenetze.
So wird aus technisch erfassten Kilowattstunden ein nachvollziehbar abgerechneter zusätzlicher Erlös.

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