Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Teilnahme am INSTADRIVE THG-Service 

Stand: 01.08.2023 

Präambel

Der Betreiber der Plattform thg.insta-drive.com, die INSTADRIVE THG GmbH (nachfolgend “INSTADRIVE”) bietet einen Service für die Abwicklung des Treibhausgas-Quotenhandels (§§ 37a ff. BImSchG und 38. BImSchV) für Betreiber von nicht-öffentlichen Ladepunkten (i. S. d. Ladesäulenverordnung) bzw. Halter von reinen Batterieelektrofahrzeugen oder Personen, die zu Dritten i. S. d. §§ 5 Abs. 1 S. 2, 7 Abs. 5 S. 1 der 38. BImSchV bestimmt wurden (nachfolgend “Nutzer”), im Rahmen gesetzlich oder durch sonstige Vorschriften vorgesehener Möglichkeiten. INSTADRIVE übernimmt die Vermarktung der Treibhausgas-Minderungen, welche einem reinen Batterieelektrofahrzeug (nachfolgend “E-Fahrzeug”) gemäß § 7 der 38. BImSchV gesetzlich zugeordnet werden (nachfolgend “THG-Quote”). Für die Beantragung der THG-Quoten sammelt und verarbeitet INSTADRIVE die erforderlichen Daten und Nachweise und übermittelt diese an das Umweltbundesamt. Zudem bündelt INSTADRIVE die THG-Quoten aller von Nutzern angemeldeter E-Fahrzeuge (Pooling-Mechanismus), handelt diese im eigenen Namen mit quotenverpflichteten Unternehmen (nachfolgend “Abnehmer“) und meldet den erfolgreichen Abschluss der THG-Quotenhandelsverträge an das Hauptzollamt. Die Vermarktung der THG-Quoten (nachfolgend “THG-Quotenhandel”) erfolgt in Gestalt einer Übertragung der Erfüllungsverpflichtung gem. § 37a Abs. 6 BImSchG von einem Abnehmer auf INSTADRIVE.

§ 1 Vertragsschluss und Registrierung

(1) Berechtigt zur Registrierung und zum Vertragsabschluss mit INSTADRIVE sind Betreiber von nicht-öffentlichen Ladepunkten i. S. d. § 5 Abs. 1 i. V. m. § 7 der 38. BImSchV bzw. Halter von E-Fahrzeugen i. S. d. § 2 Abs. 2 der 38. BImSchV; zudem Personen, die von solchen Personen unter Einhaltung der geltenden Vorschriften (insbesondere § 7 Abs. 5 S.1 der 38. BImSchV) zum Dritten i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 2 der 38. BImSchV bestimmt wurden.

(2) Dies können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften sein. Soweit die Registrierung von E-Fahrzeugen zu privaten Zwecken erfolgt, wird der Nutzer als Privatnutzer bezeichnet. Erfolgt die Registrierung von E-Fahrzeugen in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, wird der Nutzer als Gewerbenutzer bezeichnet.

(3) Privatnutzer sind nur zur Registrierung bzw. zum Vertragsschluss und zur Registrierung von E-Fahrzeugen berechtigt, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Für Gewerbenutzer gilt, dass im Registrierungsprozess der Name des Unternehmens angegeben werden muss sowie eine Firmen-Mailadresse verwendet werden muss. Eine im Namen des Unternehmens handelnde Person versichert mit der Registrierung, zur Vertretung des Unternehmens berechtigt zu sein.

(5) Der Nutzer registriert sich auf der THG-Service-Plattform durch Eingabe der notwendigen Daten in ein Eingabeformular der THG-Service-Plattform. Zudem meldet er eines oder mehrere E-Fahrzeuge entsprechend der Vorgaben nach § 3 an. Sodann akzeptiert er die Geltung der AGB und bestätigt anschließend die Übermittlung des Formulars an INSTADRIVE (Angebot). Der Vertrag kommt erst zustande, wenn INSTADRIVE dieses Angebot durch Übersendung einer Bestätigung in Textform via E-Mail angenommen hat.

(6) Der Nutzer ist bei seiner Registrierung verpflichtet, für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität seiner Angaben sowie die Lesbarkeit der Kopien des Fahrzeugscheins zu sorgen. Zudem ist er verpflichtet, bei etwaigen Änderungen seiner angegebenen Daten INSTADRIVE über diese Änderungen zu informieren.

(7) INSTADRIVE prüft die bei der Registrierung vom Nutzer gemachten Angaben und hochgeladenen Nachweise soweit möglich. Der Vertragsschluss gem. § 1 Abs. 5 S. 4 erfolgt nur bei entsprechend positiv ausgefallener Prüfung. § 9 Abs. 3 und § 11 bleiben hiervon unberührt.

(8) Die Registrierung bzw. der Vertragsschluss sind für den Nutzer kostenlos.

(9) Mit Registrierung eines E-Fahrzeugs treten die Rechtsfolgen des § 5 in Kraft und der Nutzer berechtigt INSTADRIVE, die den angemeldeten E-Fahrzeugen zugehörige THG-Quote im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Dritte zu vermarkten.

§ 2 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag gilt jeweils für ein Verpflichtungsjahr. Verpflichtungsjahr ist das laufende Kalenderjahr, für das ein E-Fahrzeug gem. § 3 angemeldet wird. Der Vertrag verlängert sich um ein Verpflichtungsjahr, wenn der Nutzer das bzw. die angemeldeten E-Fahrzeuge für ein weiteres Jahr gem. § 4 bestätigt hat.

(2) INSTADRIVE ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch Kündigung in Textform zu beenden, wenn INSTADRIVE aus ihr nicht zurechenbaren Gründen nicht mehr in der Lage ist, den Service bereitzustellen. INSTADRIVE informiert den Nutzer hierüber unverzüglich, nachdem sie Kenntnis von diesem Umstand erlangt hat.

(3) Mit der Beendigung des Vertrags endet das Recht des Nutzers auf Nutzung der THG-Service-Plattform. Diese wird dem Nutzer jedoch weiterhin so lange zur Verfügung gestellt, wie dies für die Abwicklung nach den Absätzen 4 und 5 erforderlich ist.

(4) Die Wirkungen dieses Vertrags bleiben auch bei einer Beendigung des Vertrags noch insoweit und so lange bestehen, wie dies für die Abwicklung bezüglich bereits für ein Verpflichtungsjahr angemeldeter E-Fahrzeuge erforderlich ist; dies betrifft insbesondere die Abtretung nach § 5 und die Bestimmung von INSTADRIVE als Dritter bzgl. des entsprechenden Verpflichtungsjahres, die Meldung gegenüber den zuständigen Stellen, die Vermarktung der THG-Quoten sowie die Auszahlung der Prämie.

(5) Bei einer unterjährigen Kündigung bleibt die exklusive Bindung an INSTADRIVE für das betreffende Verpflichtungsjahr bzgl. bereits bei INSTADRIVE angemeldeter E-Fahrzeuge bestehen; der Nutzer kann bereits angemeldete E-Fahrzeuge für dasselbe Verpflichtungsjahr also nicht bei anderen Dienstleistern oder selbst dem Umweltbundesamt melden.

§ 3 Registrierung von E-Fahrzeugen und Nachweispflichten des Nutzers

(1) Die Registrierung eines E-Fahrzeugs kann für das laufende Verpflichtungsjahr bis spätestens 10. November erfolgen, soweit der Nutzer das E-Fahrzeug noch nicht für das entsprechende Verpflichtungsjahr an einen anderen Dritten gemeldet hat. Die Registrierung eines E-Fahrzeugs gilt jeweils für ein Verpflichtungsjahr. Der Nutzer darf die einem angemeldeten E-Fahrzeug zugehörige THG-Quote für die Dauer des Abtretungszeitraums (§ 5 Abs. 2) nicht an einen anderen Dritten verkaufen.

(2) Die Registrierung eines E-Fahrzeugs erfolgt durch das Bereitstellen (Upload) der Kopie der zugehörigen KFZ-Zulassungsbescheinigung Teil I (nachfolgend “Fahrzeugschein“) im Rahmen des Registrierungsprozesses bei INSTADRIVE nach § 1 Abs. 5.

(3) Sofern gesetzlich oder durch Behörden weitere Nachweise für E-Fahrzeuge vorgeschrieben werden, kann INSTADRIVE diese vom Nutzer für die Registrierung oder Bestätigung (gem. § 4) fordern.

(4) Ein Nutzer darf nur solche E-Fahrzeuge anmelden, für die er selbst als Halter des E-Fahrzeugs im Fahrzeugschein eingetragen ist. Zudem darf ein Nutzer solche E-Fahrzeuge anmelden, bzgl. derer er vom eingetragenen Halter gem. §§ 5 Abs. 1 S. 2, 7 Abs. 5 S. 1 der 38. BImSchV zum Dritten i. S. d. § 37a Abs. 6 BImSchG bestimmt wurde (sog. zweistufiges Pooling). Dabei müssen alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere muss dies durch Vereinbarung in Textform gem. § 7 Abs. 5 S. 1 der 38. BImSchV erfolgt sein. Der Nutzer bestätigt bei der Registrierung des entsprechenden E-Fahrzeuges gegenüber INSTADRIVE, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Es dürfen nur reine Batterieelektrofahrzeuge angemeldet werden, deren Fahrzeugschein bei der Kraftstoffart (Feld P.3) “Elektro” und beim Kraftstoffcode (Feld 10) “0004” ausweist.

(6) Die THG-Service-Plattform darf nicht für missbräuchliche, den gesetzlichen Vorgaben entgegenstehende Zwecke verwendet werden. Der Nutzer sichert zu, dass er bei der Registrierung eines E-Fahrzeuges alle Informationen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgetreu angibt und diese nicht verfälscht oder manipuliert. Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass ihm im Falle des § 3 Abs. 4 S. 2 - 4 die entsprechende Vereinbarung in Textform vorliegt. Dies ist Voraussetzung für die Anerkennung des angemeldeten E-Fahrzeugs.

§ 4 Bestätigung von E-Fahrzeugen für Folgejahre

Die Registrierung eines bereits erstmalig nach § 3 angemeldeten E-Fahrzeugs für ein weiteres Verpflichtungsjahr (“Bestätigung”) erfolgt entweder durch einen erneuten Upload des Fahrzeugscheins oder durch ein in der THG-Service-Plattform vorgesehenes Verfahren, mit dem der Nutzer bestätigt, dass sich bzgl. des jeweiligen E-Fahrzeugs keine Änderungen ergeben haben. Der Nutzer kann zwischen diesen beiden Verfahren zur Bestätigung frei wählen, sofern dies nicht durch gesetzliche oder sonstige verpflichtende Vorgaben oder seitens INSTADRIVE vorgegeben wird. Die Bestätigung eines E-Fahrzeugs ist bis 10. November des betreffenden Verpflichtungsjahres möglich.

§ 5 Abtretung des Rechts zur Vermarktung der THG-Quote (Exklusivität)

(1) Mit der Registrierung oder Bestätigung eines E-Fahrzeugs durch den Nutzer tritt dieser für dieses E-Fahrzeug an INSTADRIVE sein Recht i. S. d. § 37a Abs. 6 BImSchG ab, die Erfüllung von Verpflichtungen gem. § 37a BImSchG für Abnehmer übernehmen zu dürfen. Hierdurch wird INSTADRIVE zum “Dritten” i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 2 der 38. BImSchV i. V. m. § 37a Abs. 6 BImSchG bestimmt.

(2) Die Abtretung und Bestimmung als Dritter gilt jeweils für das entsprechende Verpflichtungsjahr. Bei einer Vertragsverlängerung durch Bestätigung eines E-Fahrzeugs, gilt die Abtretung an und die Bestimmung von INSTADRIVE als Dritten auch für das entsprechende weitere Verpflichtungsjahr.

(3) Der Nutzer versichert, dass er jeweils für den Zeitraum nach Abs. 2 über das von der Abtretung erfasste Recht uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist und dieses nicht anderweitig abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist, oder auf sonstige Weise über dieses Recht verfügt worden ist. Insbesondere hat der Nutzer für diesen Zeitraum noch niemand anderen als INSTADRIVE für das entsprechende E-Fahrzeug als Dritten i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 2 der 38. BImSchV bestimmt, selbst Strommengen an die zuständigen Stellen gemeldet gem. § 8 Abs. 1 der 38. BImSchV oder die THG-Quote eines angemeldeten E-Fahrzeugs an einen Dritten verkauft und wird dies für den Abtretungszeitraum auch unterlassen.

(4) Der Nutzer stimmt mit der Registrierung eines E-Fahrzeugs der Meldung der entsprechenden THG-Quote an das Umweltbundesamt durch INSTADRIVE, sowie der Meldung und Übermittlung von notwendigen Unterlagen und notwendigen Daten des Nutzers an sonstige zuständige Stellen zu.

§ 6 Vermarktung der THG-Quote und Anspruch auf eine Prämie

(1) INSTADRIVE ist berechtigt, ohne weitere vorherige Abstimmung die den angemeldeten E-Fahrzeugen zugehörige THG-Quote des jeweiligen Verpflichtungsjahres im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Abnehmer (Verpflichtete i. S. d. § 37a Abs. 1 BImSchG) zu vermarkten. Der THG-Quotenhandel erfolgt durch Übertragung der Erfüllungsverpflichtung von Abnehmern gem. § 37a Abs. 6 BImSchG auf INSTADRIVE.

(2) INSTADRIVE sammelt die THG-Quoten der E-Fahrzeuge der Nutzer über einen Pooling-Mechanismus.

(3) INSTADRIVE kommt ein Ermessen über den Zeitpunkt, den Verkaufspreis und die Art und Weise des Verkaufs der THG-Quoten zu, den es pflichtgemäß ausübt.

(4) Nur vom Umweltbundesamt bestätigte Fahrzeuge haben Anspruch auf eine Prämie. Näheres regeln §§ 7 und 8.

§ 7 Höhe und Verwendungsart der Prämie für angemeldete bzw. bestätigte E-Fahrzeuge

(1) Auf thg.insta-drive.com kommuniziert INSTADRIVE gegenüber dem Nutzer die theoretisch maximal erzielbare Prämie und die möglichen Verwendungsarten der Prämie (vgl. § 8).

(2) INSTADRIVE klärt den Nutzer auf thg.insta-drive.com über den Ablauf und den Preisbildungsmechanismus des THG-Quotenhandels auf. Da hierbei Angebot und Nachfrage die erzielbaren Erlöse und damit die Höhe der Prämie bestimmen, kann INSTADRIVE keine fixe Höhe der Prämie zusichern.

(3) Mit der Registrierung bzw. Bestätigung eines E-Fahrzeuges erklärt sich der Nutzer mit der Preisbildung und der gewählten Verwendung der Prämie verbindlich einverstanden.

§ 8 Auszahlung oder nachhaltige Verwendung der Prämie

(1) Der Nutzer kann sich im Rahmen der Registrierung bzw. Bestätigung von E-Fahrzeugen für die vollständige Auszahlung der Prämie oder für die Verwendung der Prämie als Impact-Beitrag für nachhaltige Projekte entscheiden (z. B. eine Spende an eine gemeinnützige Organisation). Diese Optionen können auch kombiniert werden, wobei der Nutzer entscheidet, welcher Anteil seiner Prämie ausgezahlt und welcher Anteil als Impact-Beitrag in eine nachhaltige Verwendung fließen soll.

(2) Soweit der Nutzer sich für die Verwendung der Prämie als Impact-Beitrag für nachhaltige Projekte entscheidet, kann er festlegen, für welches Projekt diese verwendet werden soll. Er kann die Wahl des Projekts auch INSTADRIVE überlassen. Der Nutzer hat keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Verwendungsmöglichkeiten als Impact-Beitrag zur Wahl gestellt werden.

(3) Soweit der Nutzer sich für die Verwendung für ein nachhaltiges Projekt entschieden hat, ist INSTADRIVE verpflichtet, den entsprechenden Betrag diesem Projekt zufließen zu lassen bzw. - im Falle einer Spende an eine gemeinnützige Organisation - zu spenden. Im Falle des § 8 Abs. 2 S. 2 ist INSTADRIVE verpflichtet, den entsprechenden Betrag an ein nachhaltiges Projekt ihrer Wahl zu zahlen. Die Zahlung bzw. Spende erfolgt im Namen von INSTADRIVE. Eine Auszahlung an den Nutzer ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(4) Sofern eine Auszahlung an das gewählte Projekt aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, etwa weil die ausgewählte Organisation nicht mehr existiert oder weil eine Kooperation mit INSTADRIVE zwischenzeitlich beendet ist, behält sich INSTADRIVE das Recht vor, den Betrag einem anderen nachhaltigen Projekt oder einer anderen gemeinnützigen Organisation zukommen zu lassen.

§ 9 Zeitpunkt der Auszahlung der Prämie an den Nutzer bzw. das gewählte Projekt.

(1) Die Auszahlung der Prämie an den Nutzer erfolgt innerhalb von 10 Werktagen nach Auszahlung des entsprechenden Quotenerlöses durch den Abnehmer an INSTADRIVE. Voraussetzung für eine Auszahlung der Prämie ist, dass der Nutzer seine Kontodaten angibt.

(2) Die Zahlung bzw. Spende an die vom Nutzer als Impact-Beitrag gewählten Projekte bzw. Organisationen erfolgt i.d.R. ebenfalls innerhalb dieses Zeitraums nach Abs. 1. INSTADRIVE steht es jedoch frei, die Zahlungen/Spenden an ein Projekt bzw. eine Organisation gebündelt zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen, um hier den administrativen Aufwand für beide Seiten möglichst gering zu halten.

(3) Sofern ein E-Fahrzeug durch das Umweltbundesamt oder das Hauptzollamt aus Gründen, die in der Sphäre des Nutzers liegen, nicht akzeptiert wird, hat der Nutzer keinen Anspruch auf eine Prämie. Eine bereits erfolgte Auszahlung ist in diesem Fall zurückzugewähren.

§ 10 Zusätzliche Zahlungsbedingungen; Gutschriftverfahren

(1) Vor der Auszahlung der Prämie erhält der Nutzer eine Gutschrift an die vom Nutzer bekanntgegebene bzw. im Portal hinterlegte E-Mail-Adresse.

(2) Eine Auszahlung an einen Gewerbenutzer setzt voraus, dass dieser seine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer INSTADRIVE mitteilt. Im Falle von umsatzsteuerpflichtigen Gewerbenutzern ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zwingend erforderlich.

§ 11 Haftung des Nutzers für falsche Angaben und Nachweise und fehlende Abtretung beim zweistufigen Pooling

Für Schäden, die INSTADRIVE durch vorsätzlich oder fahrlässig gemachte falsche Angaben oder Nachweise des Nutzers entstehen, haftet der Nutzer. Dies gilt auch, wenn eine Abtretung in Textform für den Fall fehlt, dass der Nutzer E-Fahrzeuge von Haltern anmeldet, die ihn zum Dritten i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 2 der 38. BImSchV bestimmt haben. Eine darüber hinausgehende gesetzlich vorgesehene Haftung bleibt unberührt.

§ 12 Haftungsausschluss

(1) INSTADRIVE sowie dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haften nicht für schuldhaft verursachte Schäden, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten), sowie für Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden und für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten i. S. d. Abs. 1, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung - außerhalb der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden - auf den Schaden, den INSTADRIVE bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht-leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten im vorstehenden Sinn sowie außerhalb der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.

§ 13 Online-Streitbeilegung

Dem Privatnutzer (Verbraucher) steht nach der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/?event=main.home2.show eine Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission zur Verfügung.

E-Mail-Adresse von INSTADRIVE: thg@insta-drive.com

§ 14 Alternative Streitbeilegung

INSTADRIVE ist weder bereit, noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 15 Verzicht auf Widerrufsrecht

Der Nutzer verzichtet auf sein Widerrufsrecht, damit INSTADRIVE umgehend mit der in Auftrag gegebenen Dienstleistung beginnen kann.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Für Gewerbenutzer, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen i. S. d. § 38 Abs. 1 ZPO sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand für die sich zwischen INSTADRIVE und dem Nutzer aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten Berlin.

(2) Der Nutzer hat gemäß § 7 Abs. 5 der 38. BImSchV eine Informationspflicht ggü. einem etwaigen Nachbesitzer seines Fahrzeugs, falls der Nutzer zum Zeitpunkt des Fahrzeugverkaufs bereits die THG-Quote für das betreffende Fahrzeug beantragt haben sollte.

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